ÖGDC
Statuten
Die Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie können Sie auch als pdf-Datei downloaden. Statuten downloaden
Präambel
Die Dermatochirurgie stellt einen wesentlichen Teil der praktischen Tätigkeit der Dermatologen dar. Operative Eingriffe an der Haut und dem Unterhautfettgewebe dienen der Diagnose und Behandlung neoplastischer, entzündlicher, funktioneller und kosmetisch störender Hautveränderungen. Weiters befasst sich die Dermatochirurgie mit allen konventionellen und minimalinvasiven chirurgischen Verfahren zur Behandlung epifaszialer Venenerkrankungen und deren Folgeerscheinungen. Weitere Teilbereiche der Dermatochirurgie umfassen die Wundheilung inklusive chirurgischer Wundbehandlung, die Lasertherapie sowie alternative Therapien wie Kryotherapie, photodynamische Therapie und Chemoexfoliation (Peeling). Die Dermatochirurgie ist Bestandteil der Ausbildung zum Facharzt für Dermatologie und Venerologie. Ärzte, die an der praktischen Dermatochirurgie, der Lasertherapie und der Wundheilung sowie deren Weiterentwicklung und Erforschung interessiert sind und die auch aus anderen medizinischen Fachbereichen stammen können, schließen sich in der "Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie" Kurzform ÖGDC, zusammen und geben sich folgende Satzung:
§1 - Bildung der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie
Die Arbeitsgruppe Operative Dermatologie, Lasertherapie und Wundheilung (AOD) wurde mit Billigung des Vorstandes der Österreichischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (ÖGDV) vom 29.08.1995 gegründet. Die Namensänderung der AOD in Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie (ÖGDC) erfolgte in der Mitgliederversammlung am 12.06.2010.
§2 - Zweck der Arbeitsgruppe
- Die "Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie" ist ein Verein und übt ihre Tätigkeit autonom in Kooperation mit der ÖGDV aus. Sie dient daher ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke innerhalb des Bundesgebietes und strebt keinen Gewinn an.
- Die Gesellschaft führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie". Die Kurzform der Gesellschaft lautet ÖGDC. Sie hat ihren Sitz in Wien.
- Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der diagnostischen und therapeutischen Verfahren, des Erfahrungsaustausches sowie die Publikation neuester Erkenntnisse auf den Wissensgebieten Dermatochirurgie, Lasertherapie und Wundheilung. In diesem Zusammenhang soll insbesondere auch die Zusammenarbeit von Kollegen aus Klinik, Forschung und Praxis sowie auch mit anderen interessierten Personen und Institutionen entwickelt, koordiniert und interdisziplinär gestaltet werden.
- Die ÖGDC ist berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen als selbständiges Mitglied beizutreten, sowie nationale und internationale Kongresse zu veranstalten.
§3 - Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- Diese Tätigkeiten umfassen:
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Kursen für interessierte Ärzte zum Zwecke der besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung.
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Kongressen und Symposien auf nationaler und internationaler Ebene.
- Mitwirkung an nationalen und internationalen Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen.
- Hilfestellung, Beratung und Koordinierung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Projekten von Mitgliedern.
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Kongressbeiträge
- Spenden und sonstige Zuwendungen.
§4 - Mitgliedschaft
Die Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Außerordentlichen Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Korrespondierenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie kann jedes ÖGDV-Mitglied werden. - Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder können Akademiker aufgenommen werden, die nicht ÖGDV-Mitglieder sind, die an den speziellen Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind, oder die durch ihre Tätigkeit den Zielsetzungen der Gesellschaft nahe stehen und sich für die Verwirklichung dieser Ziele auch ohne aktive Mitarbeit einsetzen. Außerordentliche Mitglieder haben im Rahmen der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen das passive Wahlrecht. - Fördernde Mitglieder:
Förderndes Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielsetzungen der Arbeitsgruppe interessiert ist. Fördernde Mitglieder besitzen weder Wahl- noch Stimmrecht. Fördernde Mitglieder können nach Absprache mit dem Vorsitzenden der ÖGDC bei Veranstaltungen aktiv am Programm mitwirken. - Korrespondierende Mitglieder
Korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft können Wissenschafter werden, die sich Verdienste um die Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie erworben haben. Pro Jahr können höchstens zwei korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Den Beschluss dazu fasst der Vorstand mehrheitlich.
Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht. - Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich als Wissenschafter auf dem Gebiet der Dermatochirurgie, der Lasertherapie oder Wundheilung verdient gemacht hat, hervorragendes Ansehen genießt und mit der ÖGDC in Kontakt steht. Pro Jahr kann nur ein Ehrenmitglied auf Antrag eines Mitglieds ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht, sie werden vom Vorstand in einem einstimmig gefassten Beschluss nominiert.
§5 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied der ÖGDC ist berechtigt, dem Vorstand geeignete Personen zur Aufnahme vorzuschlagen. Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds erfordert darüber hinaus die schriftliche Befürwortung zweier ordentlicher Mitglieder der ÖGDC. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und bei ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliedern durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist mit dem Einlangen der Erklärung rechtswirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt dadurch unberührt.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt dadurch unberührt.
- Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag ist dann rechtswirksam, wenn er von mindestens 30 ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern oder dem Vorstand unterstützt wird. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung aufgrund eines mehrheitlich beschlossenen Antrages des Vorstandes.
§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben - soweit §4 nicht anders bestimmt - Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie teilzunehmen. Die Mitglieder haben ferner das Recht, in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit der Gesellschaft und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung (und zwar binnen vier Wochen ab Einlangen des Verlangens) entsprechend zu informieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖGDC nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder bestimmt der Vorstand.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet eine E-mail und Postkontaktadresse anzugeben. Die Information über Aktivitäten der ÖGDC erfolgt primär auf elektronischem Weg.
§7 - Leitung der Gesellschaft
- Die Leitung der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie obliegt dem Vorstand. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Kassier.
- Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes bleibt aber jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes aufrecht.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihrer Funktion entheben, wobei dies als eigenständiger Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angeführt sein muss.
- Außer durch Enthebung (Absatz 9) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Rücktritt. Der Rücktritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist an die Mitgliederversammlung zu richten und wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
- Abtretende Vorsitzende der Arbeitsgruppe können nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ohne spezielle Funktion im Vorstand verbleiben. Dies bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Zusätzlich können weitere Personen aufgrund besonderer Qualifikation in den Vorstand berufen werden.
§8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird vom Vorstand je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt den Arbeitsplan, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Kassiers.
- Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum feststehenden Termin nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 5 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende (§7, Absatz 2), bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder und auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
§9 - Vertretung des Vereins nach außen
- Die Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach außen vertreten. Allerdings kann dem Sekretär die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen werden.
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter hat auf Beschluss der ÖGDV einen Sitz mit Stimmrecht im Vorstand der ÖGDV.
§10 - Kassier, Rechnungsprüfung
- Die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft obliegt dem Kassier. Er ist verpflichtet, jährlich einmal dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Überprüfung des Kassenberichtes vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung sowie die laufende Geschäftskontrolle obliegt den beiden Rechnungsprüfern.
§11 - Änderungen der Satzung und Auflösung der Gesellschaft
- Über eine Änderung der Statuten entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die freiwillige Auflösung der Österreichischen Gesellschaft für Dermatochirurgie kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gestellt werden.
- In der Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sind jedoch in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend, so muss eine neuerliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Der Beschluss muss eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen finden.
- Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
- Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es wird vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige Zwecke gespendet.
§12 - Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht unter Berücksichtigung der Vorgaben des §8 Abs. 1,2 des Vereinsgesetzes 2002 der Republik Österreich.
- Das Vereinsschiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.